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   LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18   

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https://dejure.org/2020,47431
LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18 (https://dejure.org/2020,47431)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15.12.2020 - L 2 R 421/18 (https://dejure.org/2020,47431)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - L 2 R 421/18 (https://dejure.org/2020,47431)
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  • BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer eines türkischen

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18
    Rechtsfolgen und Rechtsansprüche ergeben sich vielmehr aus den Regelungen des materiellen Sozialrechts oder Regelungen allgemeiner Natur wie § 33a SGB I. Dies hat das BSG auch für Klagen auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer wegen eines unrichtigen Geburtsdatums festgestellt und dazu ausgeführt, dass die Versicherungsnummer im Hinblick auf Leistungsfälle keine rechtsverbindliche Feststellung des Geburtsdatums enthält (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 31/96 R, juris).

    Die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des in der Versicherungsnummer verwendeten Geburtsdatums verlangt eine behördliche Entscheidung auf dem Gebiet des öffentliches Rechts mit Außenwirkung (BSG, EuGH-Vorlage vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 31/96 R, juris; siehe auch BSG, Urteil vom 5. April 2001, B 13 RJ 35/00 R, BSGE 88, 89-96, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, SozR 3-5748 § 1 Nr. 3: keine Entscheidung über Verwaltungsaktqualität bei Erstvergabe; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2014, L 10 R 2657/12, juris).

  • BSG, 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten nach § 63 SGB 10 - Zulässigkeit des

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18
    Eine mit dem Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid ergehende (auch nur teilweise) Ablehnung der Kostenerstattung führt nach der Rechtsprechung des BSG hingegen unmittelbar zur Zulässigkeit der Klage, ohne dass es eines gesonderten Vorverfahrens hinsichtlich der Kostengrundentscheidung bedarf (BSG, Urteil vom 19. Juni 2012, B 4 AS 142/11 R und vom 2. November 2012, B 4 AS 97/11 R; beide juris).
  • BSG, 19.06.2012 - B 4 AS 142/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - keine Erstattung der notwendigen

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18
    Eine mit dem Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid ergehende (auch nur teilweise) Ablehnung der Kostenerstattung führt nach der Rechtsprechung des BSG hingegen unmittelbar zur Zulässigkeit der Klage, ohne dass es eines gesonderten Vorverfahrens hinsichtlich der Kostengrundentscheidung bedarf (BSG, Urteil vom 19. Juni 2012, B 4 AS 142/11 R und vom 2. November 2012, B 4 AS 97/11 R; beide juris).
  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R

    Kostenentscheidung im Abhilfebescheid - sozialgerichtliches Verfahren

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18
    Die Kostenentscheidung ist nicht Teil der Sachentscheidung, sondern ein zusätzlich zu treffender, selbständiger Verwaltungsakt, der - wenn er unterbleibt - durch einen entsprechenden Antrag, sowie ggf. durch Verpflichtungsklage, zu bewirken ist (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 66/04 R, juris).
  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 29/09 R

    Kostenerstattung im Vorverfahren - Erfolg des Widerspruchs - Kausalität zwischen

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18
    Da rein formal auf das erfolgreiche Ergebnis abgestellt wird, ist es unerheblich, ob der Erfolg durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage herbeigeführt worden ist (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 29/09 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 13) oder auf neuen tatsächlichen Angaben oder Beweisangeboten des Widerspruchsführers beruht, ob der Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit oder wegen Unzweckmäßigkeit aufgehoben wird, ob die Widerspruchsbegründung oder die schlichte Nachprüfung der Widerspruchsstelle aufgrund des eingelegten Widerspruchs und ihre - gegenüber dem Ausgangsbescheid - geläuterte Ansicht zu dem Erfolg geführt hat (Diering, in: Diering/Timme/Stähler, LPK-SGB X, 5. Auflage 2019, § 63 Rn 7 ff.).
  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 35/00 R

    Neuvergabe einer Versicherungsnummer aufgrund eines türkischen

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18
    Die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des in der Versicherungsnummer verwendeten Geburtsdatums verlangt eine behördliche Entscheidung auf dem Gebiet des öffentliches Rechts mit Außenwirkung (BSG, EuGH-Vorlage vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 31/96 R, juris; siehe auch BSG, Urteil vom 5. April 2001, B 13 RJ 35/00 R, BSGE 88, 89-96, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, SozR 3-5748 § 1 Nr. 3: keine Entscheidung über Verwaltungsaktqualität bei Erstvergabe; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2014, L 10 R 2657/12, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2014 - L 10 R 2657/12

    Neuvergabe einer Versicherungsnummer - unrichtiges Geburtsdatum - zulässige

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18
    Die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des in der Versicherungsnummer verwendeten Geburtsdatums verlangt eine behördliche Entscheidung auf dem Gebiet des öffentliches Rechts mit Außenwirkung (BSG, EuGH-Vorlage vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 31/96 R, juris; siehe auch BSG, Urteil vom 5. April 2001, B 13 RJ 35/00 R, BSGE 88, 89-96, SozR 3-1200 § 33a Nr. 4, SozR 3-5748 § 1 Nr. 3: keine Entscheidung über Verwaltungsaktqualität bei Erstvergabe; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2014, L 10 R 2657/12, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2006 - L 1 R 948/06

    Neuvergabe einer Versicherungsnummer; Vertrauensschutz

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 2 R 421/18
    Allein aber aus der Tatsache, dass die Versicherungsnummer ein Sozialdatum ist, welches besonderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt und hinsichtlich des Geburtsdatums nur nach Maßgabe des § 33a SGB I korrigiert werden kann, folgt noch nicht, dass mit der Erstvergabe einer Versicherungsnummer und ihrer Mitteilung an den Versicherten eine Regelung mit Außenwirkung getroffen wird (a. A. LSG Berlin-Brandenburg, 17. November 2006, L 1 R 948/06, juris; Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 05/20, § 147 SGB VI, Rn. 18; Paulus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 147 SGB VI (Stand: 01.06.2018), Rn. 44).
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